Aktuelles

Montag, 15.04.2024

Frankreich:
Carte BTP nun für 5 Jahre gültig

Seit dem 22. März 2017 müssen deutsche Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Frankreich entsenden, im Vorfeld des Einsatzes nach Abgabe der SIPSI-Meldung bei der Union des caisses de France Congès Intempéries BTP einen Berufsausweis (Carte BTP) beantragen. Per Dekret vom 15. Februar 2024 wurde nun die Geltungsdauer der Carte BTP gleichermaßen für ausländische als auch für französische Unternehmen auf 5 Jahre festgelegt.

Die Carte BTP wird online beantragt unter https://portail.cartebtp.fr/auth/authentification und gegen ein Entgelt von 9,80 EUR nun für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt.
Weitere Informationen sind zugänglich unter
www.cartebtp.fr/.

Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de.


Donnerstag, 25.01.2024

Deutschland-Luxemburg:
Anhebung der Nichtaufgriffsgrenze von 19 auf 34 Tage gilt ab 2024 für alle Grenzpendler

Im neuen DBA Deutschland-Luxemburg vom 1. Januar 2024 wurde die Nichtaufgriffgrenze für deutsche Grenzpendler, die gelegentlich auch in Deutschland oder in Drittstaaten arbeiten, auf 34 Tage festgelegt. Die vormals nur für Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten, geplante Anhebung der Nichtaufgriffsgrenze von 19 auf 34 Tage, gilt gemäß Art. 14 Abs. 1a des neuen DBA Deutschland-Luxemburg nun für alle Grenzpendler.

Am 17. April 2024 organisiert die EIC Trier GmbH ein Seminar zum Thema
„Arbeiten in Luxemburg - Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für Grenzpendler“, in dem u. a. auch auf die Neuerungen im DBA Deutschland-Luxemburg erörtert werden.

Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de.


Dienstag, 21.11.2023

Neuer EIC-Leitfaden zu Mitarbeitereinsätzen in der EU

Grenzüberscheitende Mitarbeitereinsätze in der EU gehören für viele deutsche Unternehmen zum Tagesgeschäft. Für die Einsatzdauer unterliegen die Mitarbeiter den anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorgaben im Einsatzland. Entsendeauflagen ermöglichen es den Kornrollbehörden der Einsatzländer zu überprüfen, ob sich Entsendeunternehmen an die arbeitsrechtlichen Vorgaben halten. Regelverstöße werden sanktioniert.

Der neue EIC-Leitfaden
„Mitarbeitereinsätze in der EU - Erläuterungen und Empfehlungen“ verschafft einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben, die bei Mitarbeitereinsätzen in der EU einzuhalten sind, und gibt Entsendeunternehmen Praxisempfehlungen für den rechtssicheren Umgang mit den Auflagen an die Hand. Der EIC-Leitfaden ist online abrufbar unter www.eic-trier.de.


 Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de


Montag, 04.09.2023

Luxemburg:
Anhebung der Bearbeitungsgebühr für die jährliche Dienstleistungsanzeige beim Luxemburger Wirtschaftsministerium

Unternehmen, die in Luxemburg im Bereich Handwerk, Bau und Industrie grenzüberschreitend tätig werden, müssen jährlich beim Luxemburger Wirtschaftsministerium auf der Grundlage eines Befähigungsnachweises eine Dienstleistungsanzeige abgeben. Die Bearbeitungsgebühr hierfür ist von 24 EUR auf 50 EUR angehoben worden.

Weitere Informationen zur Dienstleistungsanzeige in Luxemburg finden sich auf dem Luxemburger Verwaltungsportal Guichet unter:
https://guichet.public.lu/de/entreprises/marche-international/intra-ue/prestation-luxembourg/prestation-occasionnelle-temporaire-notification.html

Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de


Montag, 04.09.2023

Luxemburg:
Anhebung des Mindestlohns zum 1. September 2023

Luxemburg verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn, an den auch Entsendeunternehmen aus dem EU-Ausland gebunden sind. Zum 1 September 2023 beträgt der Mindestlohn für volljährige unqualifizierte Arbeitnehmer im Großherzogtum monatlich mindestens 2.570,93 EUR bzw. mindestens 14,8609 EUR pro Stunde. Für volljährige qualifizierte Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn bei 3.085,11 EUR im Monat bzw. bei einem Stundenlohn von mindestens 17,8330 EUR.

Weitere Informationen zu den Luxemburger Mindestlohnvorgaben stellt die Inspection du Travail et des Mines online zur Verfügung unter:
https://itm.public.lu/de/conditions-travail/salaires.html
Informationen zu den als allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorgaben finden sich unter: https://itm.public.lu/de/conditions-travail/convention-collectives.html

Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de


Donnerstag, 06.07.2023

Luxemburg:
Steuerliche Vereinfachungen für Grenzpendler im Homeoffice ab 202
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Das Großherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland haben am 6. Juli 2023 in Berlin ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Das Änderungsprotokoll zu dem bestehenden DBA trägt zu einer gegenseitigen Rechts- und Planungssicherheit bei. Für grenzüberschreitend Beschäftigte wird die Ausübung der Tätigkeit insbesondere im Homeoffice steuerlich vereinfacht. So haben sich Deutschland und Luxemburg mit Blick auf die Nutzung der Homeoffice-Möglichkeiten darauf verständigt, die bestehende Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte rechtssicher in das DBA zu implementieren und auf 34 Tage pro Kalenderjahr auszuweiten. Zudem soll eine vergleichbare Regelung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen werden. Diese beiden Regelungen gelten ab 2024.
Weitere Informationen zu den Neuerungen sind online zugänglich unter:
https://gouvernement.lu/de/actualites/toutes_actualites/communiques/2023/07-juillet/06-steuerliche-vereinfachungen-deutschland-luxemburg.html


Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de.


Mittwoch, 03.05.2023

Frankreich:

Anhebung des französischen Mindestlohns zum 1. Mai 2023

Der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) liegt in Frankreich zum 1. Mai 2023 bei 11,52 EUR pro Stunde und auf Basis einer 35-Stunden Woche bei 1.747,20 EUR im Monat.
Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 90 % des SMIC, Jugendliche unter 17 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 80 % des SMIC. Weitere Informationen zum französischen Mindestlohn finden sich auch online unter: www.smic-horaire.com.

Informationen zu den Entlohnungsvorgaben aus den französischen als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen finden sich unter: https://www.legifrance.gouv.fr/initRechConvColl.do

Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de


Montag, 03.04.2023

Luxemburg:

Anhebung des Mindestlohns zum 1. April 2023

Luxemburg verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn, an den auch Entsendeunternehmen aus dem EU-Ausland gebunden sind. Zum 1. April 2023 beträgt der Mindestlohn für volljährige unqualifizierte Arbeitnehmer im Großherzogtum monatlich mindestens 2.508,24 EUR bzw. mindestens 14,4985 EUR pro Stunde. Für volljährige qualifizierte Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn bei 3.009,88 EUR im Monat bzw. bei einem Stundenlohn von mindestens 17,3892 EUR.
Weitere Informationen zu den Luxemburger Mindestlohnvorgaben stellt die Inspection du Travail et des Mines online zur Verfügung unter: https://itm.public.lu/de/conditions-travail/salaires.html
Informationen zu den als allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorgaben finden sich unter:
https://itm.public.lu/de/conditions-travail/convention-collectives.html


Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de


Donnerstag, 05.01.2023

Frankreich:

Anhebung des französischen Mindestlohns zum 1. Januar 2023

Der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) liegt in Frankreich zum 1. Januar 2023 bei 11,27 EUR pro Stunde und auf Basis einer 35-Stunden Woche bei 1.709,28 EUR im Monat.
Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 90 % des SMIC, Jugendliche unter 17 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 80 % des SMIC. Weitere Informationen zum französischen Mindestlohn finden sich auch online unter: www.smic-horaire.com.
Informationen zu den Entlohnungsvorgaben aus den französischen als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen finden sich unter:
https://www.legifrance.gouv.fr/initRechConvColl.do


Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de


Mittwoch, 04.01.2023
Luxemburg:
Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2023

Luxemburg verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn, an den auch Entsendeunternehmen aus dem EU-Ausland gebunden sind. Zum 1. Januar 2023 beträgt der Mindestlohn für volljährige unqualifizierte Arbeitnehmer im Großherzogtum monatlich mindestens 2.387,40 EUR bzw. mindestens 13,80 EUR pro Stunde. Für volljährige qualifizierte Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn bei 2.864,88 EUR im Monat bzw. bei einem Stundenlohn von mindestens 16,56 EUR.
Weitere Informationen zu den Luxemburger Mindestlohnvorgaben stellt die Inspection du Travail et des Mines online zur Verfügung unter: https://itm.public.lu/de/conditions-travail/salaires.html
Informationen zu den als allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorgaben finden sich unter:
https://itm.public.lu/de/conditions-travail/convention-collectives.html


Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de


Dienstag, 03.01.2023
Luxemburg:
Erleichterungen bei den Entsendeauflagen - weniger Dokumente erforderlich!

Unternehmen, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Luxemburg entsenden, müssen diese im Vorfeld des Einsatzes ausnahmslos bei der Luxemburger Arbeitsinspektion (ITM) im online-Verfahren melden, zahlreiche Dokumente im Entsendeportal hochladen und der ITM im Rahmen einer monatlichen Meldung Dokumente zur Entlohnung der Mitarbeiter zur Verfügung stellen.


Seit Januar 2023 hat Luxemburg nun die Entsendeauflagen erleichtert und die im online-Portal der ITM hochzuladenden Dokumente reduziert. So entfallen fortan das Gesundheitszeugnis und der Befähigungsnachweis für die entsandten Mitarbeiter gleichermaßen wie die im Oktober 2021 eingeführten Dokumente zur Reisekostenabrechnung und das Unterbringungsregister. Zudem müssen im Entsendeportal auch keine Angaben mehr zum Auftraggeber gemacht werden. Die Rubrik zum Einsatz von Unterauftragnehmern, Leiharbeitnehmern sowie zum Rückgriff auf Arbeitnehmerüberlassung bleibt bestehen.


Im Gegenzug müssen Entsendeunternehmen künftig in Luxemburg einige zusätzliche Dokumente mitführen, und zwar die A1-Bescheinigung, den Arbeitsvertrag und die Aufenthaltserlaubnis (für nicht EU-Bürger) der entsandten Arbeitnehmer sowie eine Kopie des Auftrags. Der Aufbewahrungsort dieser Unterlagen ist auch in der Entsendemitteilung anzugeben.


Fragen rund um die Entsendungsauflagen beantwortet das Helpcenter der ITM unter Tel.: 00352/ 247 76100, E-Mail: contact@itm.lu.
Weitere Informationen zu den Entsendeauflagen sowie den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, die bei Mitarbeitereinsätzen in Luxemburg zur Anwendung kommen, finden sich in dem EIC-Leitfaden „Grenzüberschreitende Einsätze in Luxemburg“. Der Leitfaden ist online- zugänglich unter www.eic-trier.de.


Ansprechpartnerin: Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel.: 0651/ 97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de.


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