EIC-Dienstleistungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Über 60% der deutschen Auslandslieferungen sind für EU-Länder bestimmt. Darüber hinaus erbringen viele Unternehmen auch Dienstleistungen im EU Ausland. Hierzu zählen vor allem Bauleistungen und sonstige handwerkliche Leistungen sowie auch die Montage, Wartung oder Reparatur von Maschinen und Anlagen. Insbesondere im Bereich einiger Dienstleistungen sowie auch bei unbewegten Werklieferungen (Montagelieferungen) kann eine umsatz-steuerliche Registrierung im EU-Ausland erforderlich sein. Zudem wird Unternehmen bei Auslandseinsätzen zum Beispiel im Rahmen von Messebesuchen oder Hotelübernachtungen auch immer wieder ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die sie nicht im Rahmen der üblichen Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung geltend machen können. Hier muss die Vorsteuervergütung in einem gesonderten Verfahren über das Bundes-zentralamt für Steuern beantragt werden.
Die EIC Trier GmbH unterstützt Unternehmen bei der korrekten umsatz-steuerlichen Einordnung von Lieferungen und Leistungen in Europa und gibt Unternehmen auch im Rahmen von Inhouse-Schulungen Hilfestellung bei der umsatzsteuerlichen Einordnung von individuellen Fragestellungen im Europageschäft.
Zudem bietet die EIC Trier GmbH Dienstleistungen im Bereich der Beantragung von Mehrwertsteuernummern in den grenznahen Märkten Luxemburg und Belgien sowie im Bereich der Vorsteuervergütung an und übernimmt auch die Beantragung von Mehrwertsteuernummern in Deutschland für Unternehmen aus Luxemburg und Belgien.
Beantragung von Mehrwertsteuernummern in Luxemburg und Belgien
Bei einer Vielzahl von Dienstleistungen wie zum Beispiel Bauleistungen oder sonstigen handwerklichen Leistungen, die von deutschen Unternehmen im Auftrag von Privatpersonen in Belgien oder Luxemburg erbracht werden, fällt die Mehrwertsteuer im Zielmarkt an. Gleiches gilt auch für Lieferungen an Privatpersonen im Falle der Überschreitung der Lieferschwelle. In Luxemburg kann zudem auch bei Bauleistungen oder unbewegten Werklieferungen (Montagelieferungen) im Unternehmerverhältnis - anders als in Belgien - die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übertragen werden.
Die EIC Trier GmbH beantragt für Unternehmen gegen eine Aufwands-entschädigung Mehrwertsteuernummern in Luxemburg und Belgien
Ihre Ansprechpartner:
Beantragung von Mehrwertsteuernummern in Deutschland für Unternehmen aus Luxemburg und Belgien
Unternehmen aus den grenznahen Märkten Luxemburg oder Belgien, die beispielsweise Bau- oder Restaurationsleistungen in Deutschland im Auftrag von Privatpersonen erbringen, müssen sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Gleiches gilt seit dem 30. Juni 2013, wenn ein Luxemburger oder belgischer Arbeitgeber einem deutschen Grenzpendler ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. In diesem Fall muss sich der Luxemburger oder belgische Arbeitgeber in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und für den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie für Privatfahrten in Deutschland Umsatzsteuer abführen.
Die EIC Trier GmbH übernimmt für Unternehmen aus Luxemburg und Belgien gegen eine Aufwandsentschädigung die umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland.
Ihre Ansprechpartner:
Inhouse-Schulungen zu individuellen umsatzsteuerlichen Fragestellungen im Europa-Geschäft
Mit der zunehmenden Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen und oftmals verzweigten Vertriebs- und Beschaffungsketten ist die korrekte umsatzsteuerliche Einordnung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen sowie auch von Reihen- und Dreiecksgeschäften ein zunehmend kompliziertes Unterfangen. Fehler bei der umsatzsteuerlichen Einordnung von Lieferungen und Leistungen sowie bei den Buch- und Belegnachweisen können im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer Nacherhebung der Steuern führen, die im Regelfall nur schwer oder gar nicht an den Kunden weiterbelastet werden kann.
Die EIC Trier GmbH bietet gegen eine Aufwandentschädigung Inhouse-Schulungen zu individuellen umsatzsteuerlichen Fragestellungen Themen im Europageschäft.
Ihre Ansprechpartnerin:
Vorsteuervergütungsverfahren in der EU
Im EU-Ausland gezahlte Mehrwertsteuer können sich vorsteuerabzugs-berechtigte Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zurückerstatten lassen. Die Antragstellung hat zwingend auf elektronischem Wege zu erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags und leitet den Antrag binnen einer Frist von 15 Tagen an den Vergütungsmitgliedstaat weiter. Laut RL 2008/9/EG soll der Antragsteller nach spätestens 4 ½ Monaten über den Entscheid seines Erstattungsantrages informiert werden.
Das Vorsteuervergütungsverfahren betrifft beispielsweise Aufwendungen in den Bereichen Personenbeförderung, Kraftstoffe, Hotelübernachtungen, Bewirtungen oder auch Eintrittsentgelte für Messen und Kongresse. In den einzelnen EU-Ländern sind unterschiedliche Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuervergütungsverfahrens ist, dass das vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen im Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze im betreffenden Zielmarkt hatte. Die Abgabefrist für die Erstattungsanträge ist der 30. September des Folgejahres.
Die EIC Trier GmbH unterstützt deutsche Unternehmen gegen eine Aufwandentschädigung bei der Vorsteuervergütung in Europa.
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