Formelle Schritte zur Niederlassungsgründung
Die Gründung einer Niederlassung in Frankreich ist für EU-Unternehmen und EU-Bürger dank der Niederlassungsfreiheit sowie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit wenig administrativem Aufwand verbunden.
Die hier aufgeführten Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Die hier aufgeführten Informationen ersetzen in keinem Fall eine rechtliche Beratung.
Genehmigungs- und Meldepflichten
Die Gründung oder die Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs von Gesellschaften, Filialen oder Unternehmen ist in Anlehnung an die Rechtsverordnung Nr. 96-117 vom 14.02.1996 grundsätzlich weder genehmigungs- noch meldepflichtig. Eine zwingende Genehmigungspflicht besteht lediglich für Aktivitäten, die die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zur Folge hätten. Zu den hiervon betroffenen Bereichen zählen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Volksgesundheit und der reibungslose Ablauf der Verwaltungstätigkeit. Der französische Wirtschaftsminister verfügt bei den genehmigungspflichtigen Investitionen über eine Untersagungs- sowie eine Sanktionsbefugnis.
Vorbereitenden Schritte zur Unternehmensgründung
Vor der Eintragung des Unternehmens über eines der Centres de Formalités des Entreprises sind einige vorbereitende Schritte notwendig. Hierzu gehören:
- Eröffnung eines Bankkontos und bei Kapitalgesellschaften Einzahlung des Gesellschaftskapitals
- Wahl eines Gesellschaftsnamens und Überprüfung der Verfügbarkeit
- Festlegung des Gesellschaftssitzes und Anmietung/ Kauf von Geschäftsräumen sowie Unterzeichnung des Miet-/Kaufvertrages
- Wahl der Geschäftsführer inkl. Festlegung der Vollmachten
- Vorbereitung der erforderlichen Dokumente (Personalausweiskopien sowie Erklärung über die Befähigung zur Ausübung einer Organfunktion) der Vertretungsorgane der Gesellschaft (Gesellschafter und Geschäftsführer)
- Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschaftssatzung
- Ggf. Wahl eines Rechnungsprüfers
- Bekanntmachung der Unternehmensgründung im BODAC (Bulletin Officiel des Annonces Commerciales)
- Übermittlung der Satzung an die örtliche Steuerbehörde
Die Eintragung des Unternehmens über die örtlichen CFE
Zur Vereinfachung des Gründungsprozesses wurden in Frankreich zentrale Antragstellen, die sog. Centre de Formalités des Entreprises (CFE), geschaffen, welche die bei einer Unternehmensgründung anfallenden Meldungen und Anträge entgegennehmen und an die zuständigen Stellen weiterleiten. Die Abwicklung der Formalitäten kann auf elektronischem Wege erfolge. Für die Eintragung eines Unternehmens sind dem CFE folgende Unterlagen zu präsentieren:
- Gesellschaftssatzung
- Beschluss über die Bestellung der Vertretungsorgane
- Bankbestätigung über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals
- Personalausweiskopien der Vertretungsorgane sowie Erklärung über die Befähigung zur Ausübung einer Organfunktion
- Nachweis über die Verfügbarkeit des Geschäftsraums in Form eines Miet- oder Kaufvertrages
- Bekanntmachung im BODAC
Mit der Registrierung des Unternehmens über die Centres de Formalités des Entreprises werden automatisch die zuständigen Behörden der Steuerverwaltung, der Sozialversicherung und der Arbeitsverwaltung über die Gründung der Niederlassung informiert. Eine Liste der örtlichen Centre de Formalités des Entreprises ist im Internet zugänglich unter: www.cfenet.cci.fr
Mit der Eintragung des Unternehmens ins Registre du Commerce et des Sociétés (Handels- und Gesellschaftsregister), den entsprechenden Meldung bei den zuständigen Behörden durch das CFE sowie der Beschaffung der Bescheinigung über die Errichtung der Gesellschaft, dem sog. formulaire K-bis, ist der Startschuss zur vollen Handlungsfähigkeit der Niederlassung in Frankreich gegeben.
Alle gewerblich tätigen Unternehmen gleich welcher Rechtsform müssen ins örtliche Handelsregister eingetragen werden. Anders als in Deutschland obliegt die Führung des Handels- und Gesellschaftsregisters dem Tribunal de Commerce (Geschäftsstelle des Handelsgerichts). Nur in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sind wie in Deutschland die Tribunaux d´Instance (Amtsgerichte) zuständig. Französische Handelsregisterauszüge geben Auskunft über den Tag der Eintragung, die Handelsregister- und Firmennummer, den Firmennamen, Gesellschaftssitz und die jeweilige Rechtsform, den Betrag des Grund- oder Stammkapitals, die Verwaltungs- und Vertretungsorgane, Vorstände, Verwaltungsräte und Aufsichtsräte, die eventuelle Notwendigkeit eines Abschlussprüfers, den Gegenstand des Unternehmens, die Dauer der Gesellschaft, den Stichtag für den Jahresabschluss, sowie ggf. einen Unterdeckungsvermerk. Einblick in das französische Handelsregister gibt auch das Internet unter: www.infogreffe.fr.
Auch auf den Geschäftspapieren sind die Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals, die Handelsregisternummer sowie die statistische Firmennummer (SIREN) zwingend aufzuführen. Die neunstellige Firmennummer ist weitestgehend mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer identisch. Vor die SIREN werden bei der ID-Nr. lediglich ein FR oder eine zweistellige Kennziffer hinzugefügt.
Der gewerbliche Mietvertrag
Die gesetzliche Mindestlaufzeit des gewerblichen Mietvertrags beträgt neun Jahre. Der Eigentümer ist für diese Zeit fest an den Vertrag gebunden. Der Mieter kann den Vertrag jeweils zum Ende einer Teillaufzeit von drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Nach Ablauf der gesamten Vertragsdauer hat der Mieter einen Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrags, wenn er diesen form- und fristgerecht gegenüber dem Vermieter geltend macht.
Die Mietverträge sehen im Allgemeinen eine vierteljährliche Vorauszahlung sowie eine Kaution von drei Monatsmieten vor. Die Kaution wird in Frankreich üblicherweise nicht verzinst. Zudem sehen gewerbliche Mietverträge eine jährliche Mieterhöhung in Anlehnung an den Baukostenindex vor. Im gleichen Zuge wird auch die Kaution entsprechend erhöht.
Nebenkosten können von Vermieter zu Vermieter jeweils stark variieren.
Bei Neugründungen kann die private Wohnung des Niederlassungsleiters für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren als vorläufige Geschäftsadresse dienen.
EIC-Leitfaden |
Informationen zu den Arbeitgeber-Formalitäten beim Einsatz von Außendienstmitarbeitern in Frankreich (Tfe)
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