Grenzüberschreitende Einsätze in Europa
Beim Einsatz von Mitarbeitern im EU-Ausland müssen sich die deutschen Entsendeunternehmen an die groben arbeitsrechtlichen Schutzvor-schriften sowie an die als allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorgaben des Zielmarktes halten. Mit der Umsetzung der RL 2014/67 EU sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung der anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorgaben durch die Entsende-unternehmen zu überprüfen und Regelverstöße zu ahnden. Die Entsende-auflagen wurden mittlerweile allen EU-Ländern verschärft und umfassen
- die Abgabe einer Entsendemitteilung,
- die Bereitstellung von Dokumenten, die die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben im Zielmarkt belegen,
- sowie die Benennung eines Ansprechpartners für die Kontrollbehörden.
Einige Mitgliedstaaten haben Tätigkeitsfelder definiert, die von den Entsende-auflagen befreit sind, andere Mitgliedstaaten verzichten auf die Einhaltung der Entsendeauflagen bei Einsätzen ohne Vertragsbindung zu einem Dritten, wieder andere Mitgliedstaaten sehen keine Ausnahmen von den Auflagen vor. Und auch bei den vorzulegenden Dokumenten verlangen einige Mitglied-staaten über die in der RL 2014/67 EU definierten Kernvorgaben (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Auszahlungsnachweis, Stundenzettel) hinausgehende Unterlagen wie z. B. Gesundheitszeugnisse oder Umsatz-aufstellungen. Ebenfalls abweichend geregelt sind in den einzelnen Mitglied-staaten die Anforderungen an den Ansprechpartner für die Kontrollbehörden.
Unabhängig von der Verpflichtung zur Einhaltung von Entsendeauflagen, sind immer die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Einsatzland einzuhalten!
Mit der Umsetzung der RL 2018/ 957 EU zur Änderung der RL 96/ 71 EG wurde der Katalog der anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in mittlerweile fast allen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet. Es gilt nun auch bei kurzen Einsätzen der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Bei Einsätzen die 12 bzw. 18 Monate überschreiten, kommen bis auf wenige Ausnahmen sämtliche anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, festgelegt sind, zur Anwendung. Informationen zur Umsetzung der RL 2018/ 957 EU finden sich online unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/NIM/?uri=CELEX:32018L0957
Da die Einhaltung der Entsendeauflagen sowie auch eventueller sonstiger Meldepflichten (z. B. Dienstleistungsanzeige) oftmals mindestens zwei Wochen Vorlauf erfordert, sollten sich Unternehmen rechtzeitig im Vorfeld des Einsatzes über die Entsendeauflagen und Meldepflichten, die hierfür erforderlichen Unterlagen sowie die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Einsatzlandes informieren. Bei Nichteinhaltung der Entsendeauflagen und der arbeitsrechtlichen Vorgaben werden regelmäßig hohe Bußgelder erhoben. Bei schlimmen Regelverstößen droht die Schließung der Baustelle/ Montage sowie in einigen Märkten auch ein zeitweiliger Marktausschluss.
Wir haben für Sie in Länderleitfäden die aktuellen Entsendeauflagen, die arbeitsrechtlichen Vorgaben, sonstige Meldepflichten sowie auch die steuerlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst, die Sie bei Mitarbeitereinsätzen in den wichtigsten europäischen Zielmärkten berücksichtigen müssen.
Die hier aufgeführten Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Die hier aufgeführten Informationen ersetzen in keinem Fall eine rechtliche oder steuerliche Beratung.
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Mitarbeitereinsätze in der EU - zusätzliche Auflagen aufgrund der Corona-Pandemie beachten!
Aufgrund der Corona-Pandemie sind neben der Einhaltung der nationalen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie der einschlägigen Entsendeauflagen nun auch zusätzlich Corona-bedingte Auflagen, Quarantäne-Vorgaben bei der Rückkehr aus Risikogebieten sowie unter Umständen auch zeitweise nationale Einreisebeschränkungen bei der Einsatzplanung und -durchführung zu berücksichtigen. Diese Kurzübersicht zeigt, welche zusätzlichen Vorgaben bei der Planung und Durchführung von grenzüberschreitenden Einsätzen in der EU zurzeit zu beachten sind.
Stand: 09.04.2021
Kurzübersicht_Einsätze_EU_Corona_Maßnahm[...]
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Grenzüberschreitende_Einsätze_in_Europa.[...]
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EIC_Inhouse_Schulungen_MAIL.pdf
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Mittwoch, 17.02.2021
Beantragung der A1-Bescheinigung für Mehrfachbeschäftigung jetzt nur noch im Online-Verfahren
Seit dem 01.01.2021 haben Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Beschäftigte, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaten eingesetzt werden, ausschließlich im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln (§ 106 SGB IV).